Zur Abgrenzung der Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung von Berufsausbildungsmaßnahmen

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.11.2011 – L 25 AS 1250/11 ER

Die Abgrenzung der Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung von Berufsausbildungsmaßnahmen hat ausschließlich unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Entscheidend für die Abgrenzung ist dabei nicht das Ziel der Maßnahme, sondern der Weg, auf dem das Ziel erreicht werden soll. In Abgrenzung zu Berufsausbildungsmaßnahmen sollen Weiterbildungsmaßnahmen grundsätzlich auf dem bereits vorhandenen beruflichen Wissen aufbauen. Insoweit ist im Einzelfall eine Gesamtbetrachtung der konkreten Maßnahme erforderlich, die insbesondere in den Blick nimmt, ob bei dem Lernwilligen verwertbare Vorkenntnisse vorliegen, die zu einer Änderung des für den angestrebten Beruf vorgesehenen Lehrplans oder zu einer Verkürzung der Ausbildung geführt haben .(Rn.4)

Tenor

Der Antrag vom 12. Juli 2011 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antrag, mit dem die Antragstellerin bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens im Wege der einstweiligen Anordnung ab Eingang ihres Antrages beim Landessozialgericht am 12. Juni 2011, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, die vorläufige Übernahme der Kosten für die bereits am 1. September 2009 begonnene und auf den Berufsabschluss als Ergotherapeutin gerichtete Bildungsmaßnahme begehrt, hat keinen Erfolg.

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Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) ist zulässig und begründet, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –). Das ist dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88BVerfGE 79, 69 ff.). Eine solche Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit, und einen Anordnungsanspruch, das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den sich das Begehren stützt, glaubhaft gemacht hat (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung).

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Vorliegend hat die Antragstellerin jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach einer am Prüfungsmaßstab des Hauptsacheverfahrens orientierten Prüfung der Sach- und Rechtslage steht ihr kein Anspruch auf Übernahme der Kosten ihrer Bildungsmaßnahme zu.

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Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst weder aus § 16 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Fassung des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) i. V. m. §§ 77 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917) noch aus § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917) i. V. m. §§ 97, 98 Abs. 1 Nr. 1, 100 Nr. 4, 101 Abs. 5 SGB III. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II können als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit u. a. alle im Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III geregelten Leistungen erbracht werden. Danach besteht insbesondere die Möglichkeit, bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 77 ff. SGB III Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten zu fördern. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II können behinderten Menschen u. a. allgemeine Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung erbracht werden, wenn diese nach §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 5 SGB III erforderlich sind, um ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Eine Anwendung dieser Vorschriften scheidet vorliegend bereits deshalb aus, weil es sich bei der Ausbildung der Antragstellerin nicht um eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung im Sinne von §§ 77 Abs. 1, 100 Nr. 4 SGB III handelt. Vielmehr handelt es sich um eine Maßnahme der Berufsausbildung. Die Abgrenzung der Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung von Berufsausbildungsmaßnahmen hat ausschließlich unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Entscheidend für die Abgrenzung ist dabei nicht das Ziel der Maßnahme, sondern der Weg, auf dem das Ziel erreicht werden soll. In Abgrenzung zu Berufsausbildungsmaßnahmen sollen Weiterbildungsmaßnahmen grundsätzlich auf dem bereits vorhandenen beruflichen Wissen aufbauen. Insoweit ist im Einzelfall eine Gesamtbetrachtung der konkreten Maßnahme erforderlich, die insbesondere in den Blick nimmt, ob bei dem Lernwilligen verwertbare Vorkenntnisse vorliegen, die zu einer Änderung des für den angestrebten Beruf vorgesehenen Lehrplans oder zu einer Verkürzung der Ausbildung geführt haben (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 30. August 2010 – B 4 AS 97/09 R –, LSG Berlin-Brandenburg, – Urteil vom 10. April 2008 – L 10 AS 154/08 –, Beschluss vom 29. November 2006 – L 6 B 388/06 AL ER –, jeweils zitiert nach juris, m. w. N.).

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Hiervon ausgehend nimmt die Antragstellerin nicht an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, sondern an einer Berufsausbildungsmaßnahme teil. Die Vollzeitmaßnahme mit einer Ausbildungszeit von drei Jahren entspricht einer Vollausbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (ErgThG) in der hinsichtlich der hier interessierenden Vorschriften unverändert gebliebenen Fassung des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311). An dieser zeitlich ungekürzten Bildungsmaßnahme kann nach § 4 Abs. 2 ErgThG jede Person teilnehmen, die über einen Realschulabschluss oder eine andere gleichwertige Ausbildung oder eine nach dem Hauptschulabschluss abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer verfügt. Besondere berufliche Vorkenntnisse sind also nicht vorgeschrieben und werden vorliegend auch von dem Bildungsträger nicht verlangt; dieser hat auf der Web-Seite der Bundesagentur für Arbeit (Kursnet) insoweit lediglich angegeben, dass zusätzlich ein Praktikum im sozialen Bereich „erwünscht“ sei.

6

Die beruflichen Vorkenntnisse der Antragstellerin, die nach eigenen Angaben den Beruf der Sozialversicherungsfachangestellten erlernt hat und insgesamt 21 Jahre in diesem Beruf bei der D beschäftigt gewesen ist, haben nicht zu einer Verkürzung der Ausbildung geführt. Dabei sieht insbesondere § 4 Abs. 4 Satz 1 ErgThG in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (a. a. O.) die Möglichkeit vor, auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung für Ergotherapeuten anzurechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden. Dem Ausbildungsvertrag der Antragstellerin vom 26. August 2009 lässt sich auch nicht entnehmen, dass ihre Ausbildung aufgrund verwertbarer Vorkenntnisse abweichend von dem dafür allgemein vorgesehenen Lehrplan gestaltet ist. Ihre Ausbildung entspricht vielmehr den Mindestanforderungen nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten in der Fassung des Art. 15 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I, 2686), wonach die Ausbildung zur Ergotherapeutin theoretischen und praktischen Unterricht im Umfang von mindestens 2.700 Stunden und praktische Ausbildung im Umfang von mindestens 1.700 Stunden in den dort genannten Fachgebieten voraussetzt.

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Einer Förderung der Bildungsmaßnahme der Antragstellerin als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung ständen wohl auch die Regelungen der §§ 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 85 Abs. 2 Satz 2 SGB III entgegen. Denn nach letztgenannter Vorschrift ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme nur dann angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der sonst üblichen Ausbildungszeit verkürzt ist. Diese Voraussetzung erfüllt die Bildungsmaßnahme der Antragstellerin nicht, weil sie im Vergleich zur üblichen Ausbildungszeit – wie bereits dargelegt – nicht verkürzt ist. Soweit nach § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III die Förderung eines Maßnahmeteils von bis zu zwei Dritteln der Maßnahme nicht ausgeschlossen ist, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert und eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund von Bundes- oder Landesregelungen ausgeschlossen ist, lägen diese Voraussetzungen ebenfalls nicht vor. Soweit das Gesetz verlangt, dass die Finanzierung der Maßnahme bereits zu ihrem Beginn für die gesamte Ausbildungszeit gesichert ist, soll damit verhindert werden, dass eine für die Dauer von zwei Jahren geförderte Ausbildung nach Beendigung der Förderung aus finanziellen Gründen abgebrochen wird (vgl. BT-Drucksache 14/6944, S. 35). Insoweit mag dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen eine Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres zu Beginn der Ausbildung als gesichert angesehen werden kann (vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2006 – L 6 B 388/06 AL ER – a. a. O. –). Jedenfalls ist die zur Vorlage beim Antragsgegner bestimmte Erklärung ihrer Mutter vom 16. Juni 2009, „für die Kosten des dritten Schuljahres der Ergotherapeutenausbildung“ zu bürgen, an die sie sich offenbar ohnehin nicht mehr gebunden sieht, schon mangels Wirksamkeit nicht geeignet, die Finanzierung des dritten Schuljahres abzusichern. Insoweit wäre zumindest ein Bürgschaftsvertrag mit dem Bildungsträger als Gläubiger nach § 765 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderlich gewesen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sich die Mutter der Antragstellerin in sonstiger Weise gegenüber dem Bildungsträger zur Übernahme der Kosten für das dritte Ausbildungsjahr verpflichtet hätte. Insbesondere der Ausbildungsvertrag der Antragstellerin „über eine durch Teilnehmer/in eigenfinanzierte Ausbildung“ enthält insoweit keine Vereinbarungen. Soweit § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III verlangt, dass eine Verkürzung der Ausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund von Bundes- oder Landesregelungen ausgeschlossen ist (vgl. dazu BT-Drucksache 14/6944, a. a. O.), liegt diese Voraussetzung ebenfalls nicht vor. Denn wie bereits oben dargelegt, lässt § 4 Abs. 4 ErgThG eine Verkürzung der Ausbildung zur Ergotherapeutin durch Anrechnung einer anderen Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit zu (vgl. dazu Sächsisches LSG, Urteil vom 7. Mai 2009 – L 3 AL 167/06 und daran im Anschluss BSG, Beschluss vom 26. März 2010 – B 11 AL 108/09 B –, a. A. ohne nähere Begründung offenbar Hessisches LSG, Beschluss vom 6. November 2008 – L 9 AL 158/08 B ER –, jeweils zitiert nach juris,).

8

Da es sich bei der Bildungsmaßnahme der Klägerin nach dem Vorstehenden um eine Maßnahme der Berufsausbildung handelt, kommt als Anspruchgrundlage für das Begehren der Antragstellerin nur § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II i. V. m. §§ 97, 98 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 109 Abs. 1 SGB III i. V. m. § 33 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in Betracht. Die Gewährung von allgemeinen Leistungen für behinderte Menschen zur Förderung der Berufsausbildung nach §§ 100 Nr. 3, 101 Abs. 4 SGB III scheidet aus, weil § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II auf diese Vorschriften nicht verweist und damit die Gewährung solcher Leistungen ausschließt (vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 16 Rn. 107; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II § 16 Rn. 368).

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Ein Anspruch der Antragstellerin auf Übernahme der Ausbildungskosten ergibt sich jedoch auch nicht in Anwendung der §§ 97, 98 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III. Nach § 102 Abs. 1 Nr. 2 SGB III sind behinderten Menschen anstelle der allgemeinen Leistungen besondere Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu erbringen, wenn die allgemeinen Leistungen die wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen. Diese Regelung knüpft an § 98 Abs. 2 SGB III an, wonach besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur erbracht werden, soweit nicht bereits eine Teilhabe am Arbeitsleben durch allgemeine Leistungen erreicht werden kann. Diese Vorschrift trägt insbesondere auch dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Rehabilitation nach § 7 Abs. 1 SGB III Rechnung (vgl. Großmann in Hauck/Noftz, SGB III, § 98 Rn. 50; siehe auch Lauterbach in Gagel, SGB III, § 102 Rn. 14, 16 f., BSG, Urteil vom 17. November 2005 – B 11a AL 23/05 R –, zitiert nach juris). Eine Förderung der Berufsausbildung der Antragstellerin nach § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III setzt demnach voraus, dass ihre berufliche Eingliederung nicht allein durch die nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 SGB II vorgesehenen allgemeinen Leistungen der Arbeitsförderung aus dem Leistungskatalog des SGB III erreicht werden kann. Hierfür bestehen jedoch vorliegend keine hinreichenden Anhaltpunkte.

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Dabei geht der Senat auf der Grundlage der arbeitsmedizinischen Gutachten des Arztes Dr. T vom 24./26. Juni 2008 und des Arztes P vom 14. Juli 2009 sowie der Atteste der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie B vom 23. Juni 2008 und 29. Oktober 2009, der Ärzte für Orthopädie Drs. K und H vom 2. Juli 2009 sowie des Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. P vom 19. Juni 2008 davon aus, dass bei der Antragstellerin eine sich auf ihre Erwerbsfähigkeit auswirkende Behinderung im Sinne von §§ 97 Abs. 1, 19 SGB III i. V. m. § 2 Abs. 1 SGB IX vorliegt. So leidet die Antragstellerin nach den vorgenannten ärztlichen Unterlagen an einer seelischen Erkrankung, einem Verschleißschaden insbesondere des rechten Knies und der Lendenwirbelsäule und einer Lungenerkrankung bzw. einem allergischen Asthma bronchiale. Aufgrund dieser Erkrankungen ist ihre körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit gemindert. Eine vollschichtige Erwerbstätigkeit sollte im Wechsel der Haltungsarten (gelegentlich sitzend, gehend, stehend) erfolgen. Auszuschließen sind Nässe, Kälte, Zugluft, inhalative Belastungen (insbesondere Staub, Rauch, Gase, Dämpfe), Schmutzarbeiten, Feuchtarbeit, häufiges Bücken oder Knien, Zwangshaltungen, häufiges Heben und Tragen schwerer Gewichte und Vibrationserschütterungen der Wirbelsäule. Ihre letzte Tätigkeit als Sachbearbeiterin bei der D beendete die Antragstellerin Ende Januar 2008, nachdem sie im August 2007 arbeitsunfähig an einem Erschöpfungssyndrom erkrankt und ein erneuter Arbeitsversuch gescheitert war. Als Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat die Antragstellerin in den letzten Jahren zunehmende Schwierigkeiten in ihrem Beruf, jahrelanges Mobbing und die (jahrelange) Missachtung von Vorgesetzen und die Weigerung ihres Arbeitgebers, ihrem mehrfach geäußerten Wunsch, einer Versetzung in einen anderen Aufgabenbereich zu entsprechen, angegeben.

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Dies zu Grunde gelegt, ist nicht ersichtlich, dass eine berufliche Eingliederung der Antragstellerin die Gewährung besonderer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfordert. Unter Berücksichtigung der Umstände, die zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der D geführt haben mag es zwar der Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zuzumuten sein, eine Tätigkeit als Sozialversicherungsangestellte im Bereich der Rentenversicherung auszuüben. Jedoch kann den vorliegenden ärztlichen Unterlagen nicht entnommen werden, dass bei ihr eine Behinderung vorliegt, die nach Art und Schwere eine vollständige Lösung von ihrem bisherigen Beruf notwendig machte. Vielmehr erscheint auch unter Berücksichtigung ihrer eingeschränkten psychischen Belastbarkeit eine berufliche Tätigkeit sinnvoll, die an ihre beruflichen Vorkenntnisse aus der langjährigen Tätigkeit als Sozialversicherungsfachangestellte anknüpft. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen. Soweit der Arzt Dr. T in seinem Gutachten vom 24./26. Juni 2008 ausgeführt hat, die Antragstellerin solle die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin nicht mehr verrichten, lässt sich diese Beurteilung nur bezogen auf die von der Antragstellerin konkret ausgeübte Tätigkeit nachvollziehen. Hingegen ergeben sich aus dem von ihm beschriebenen Leistungsbild keine Einschränkungen dahingehend, dass die Antragstellerin generell nicht mehr in der Lage wäre, eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin vollschichtig auszuüben. Solche Einschränkungen ergeben sich auch nicht aus den Attesten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie B vom 23. Juni 2008 und vom 29. Juni 2009. Denn danach beruhte die psychische Erkrankung der Antragstellerin im Jahr 2007 insbesondere auch auf Gegebenheiten in ihrem konkreten Arbeitsverhältnis, die sich nicht verallgemeinernd auf jede Art von Sachbearbeitertätigkeit übertragen lassen. Dementsprechend hat der Arzt P in seinem – knapp sieben Wochen vor Beginn der Ausbildung der Antragstellerin am 1. September 2009 – erstellten Gutachten vom 14. Juli 2009 ausgeführt, dass Leistungen zur Teilhabe der Antragstellerin „aus heutiger Sicht“ nicht notwendig seien und die Antragstellerin ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit – wenn auch nicht am konkreten bisherigen Arbeitplatz – weiter verrichten könne. Für die Richtigkeit dieser Einschätzung spricht auch der Umstand, dass sich die Antragstellerin vor Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mehrfach selbst um einen anderen Aufgabenbereich bemühte hatte; auch hat sie sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eigenen Angaben zufolge noch auf Sachbearbeiterstellen beworben. Danach kommt jedenfalls eine Förderung der Antragstellerin durch besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne von §§ 98 Abs. 1 Nr. 2, 102 ff. SGB III nicht in Betracht.

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Ein Anspruch der Antragstellerin auf Übernahme der Kosten ihrer Ausbildung ergibt sich auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes. Weder hat ihr der Antragsgegner eine Kostenübernahme nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch schriftlich zugesichert, noch lässt sich ein entsprechender Anspruch daraus herleiten, dass der Antragsgegner sie möglicherweise fehlerhaft informiert und beraten hat. Insoweit kann die Antragstellerin insbesondere keinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend machen. Denn dieser ist lediglich darauf gerichtet, den Zustand herzustellen, der ohne die etwaige Pflichtverletzung eingetreten wäre (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – B 9 VJ 2/02 R – m. w. N., zitiert nach juris). Die Gewährung von Leistungen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind, kann damit jedoch nicht erreicht werden.

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Ein Anspruch der Antragstellerin auf Übernahme der Kosten ihrer Ausbildung ergibt sich schließlich nicht aus dem Gleichbehandlungsgebot in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Auch wenn man unterstellt, der Antragsgegner hätte bei im Wesentlichen gleichem Sachverhalt anderen Mitschülern Leistungen zur Förderung ihrer Ausbildung zu Ergotherapeuten bewilligt, ergäbe sich nichts anderes. Denn nach den vorstehenden Ausführungen hätten die Mitschüler dann eine rechtswidrige Förderung erhalten. Im Hinblick auf den in Art. 20 Abs. 3 GG normierten Grundsatz der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz vermag der Gleichheitssatz jedoch eine rechtswidrige Praxis nicht zu rechtfertigen, es gibt auch keine „Gleichheit im Unrecht“ bzw. keinen „Anspruch auf Fehlerwiederholung“.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

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Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).

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